Rechtsprechung
BFH, 15.12.2005 - III R 49/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
EStG § 10e; ; EStG § 34f; ; EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § 26 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 26a; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 26 § 26a
Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger Zusammenveranlagung des anderen Ehegatten - datenbank.nwb.de
Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger Zusammenveranlagung des anderen Ehegatten; Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen bei Änderung der Veranlagungsart
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
- Ehegattenveranlagung
- Wahlrechtsausübung
- Wahl der Veranlagungsart
- Getrennte Veranlagung
- Allgemeines
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 12.01.2004 - 3 K 10599/02
- BFH, 15.12.2005 - III R 49/05
Papierfundstellen
- BFH/NV 2006, 933
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 03.03.2005 - III R 22/02
Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis
Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 49/05
Nach den Senatsurteilen vom 3. März 2005 III R 22/02 (BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690) und vom 28. Juli 2005 III R 48/03 (BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865) ist der zulässige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu beurteilen.Da die Veranlagungsart für beide Ehegatten nur einheitlich angewendet werden kann und dabei der Anspruch auf getrennte Veranlagung Vorrang hat, ist auch für den Kläger eine getrennte Veranlagung durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690).
Das FG hat nach seiner Rechtsauffassung zu Recht nicht geprüft, ob der Antrag der früheren Ehefrau auf getrennte Veranlagung wegen Willkür bzw. Rechtsmissbrauchs unwirksam war, weil sie keine eigenen Einkünfte hatte oder diese so gering waren, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können (Senatsurteil in BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, m.w.N.).
- BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen - …
Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 49/05
Eine Abweichung von den Besteuerungsgrundlagen kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm (§ 129, §§ 172 bis 177 AO 1977) vorliegen (Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564). - BFH, 28.07.2005 - III R 48/03
Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung - kein Ablauf der …
Auszug aus BFH, 15.12.2005 - III R 49/05
Nach den Senatsurteilen vom 3. März 2005 III R 22/02 (BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690) und vom 28. Juli 2005 III R 48/03 (BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865) ist der zulässige Antrag eines Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu beurteilen.
- BFH, 21.09.2006 - VI R 80/04
Wählt ein zur Einkommensteuer zu veranlagender Ehegatte die getrennte …
Folglich sind nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennte Veranlagungen für beide Ehegatten durchzuführen, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung verlangt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933). - BFH, 25.09.2014 - III R 5/13
Zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten als rückwirkendes Ereignis
Der Senat erkannte zwar in mehreren Entscheidungen die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis an, weil die Wahl bzw. deren Änderung durch den einen Ehegatten sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagung des anderen, bereits bestandskräftig veranlagten Ehegatten auswirke (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.; vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865, unter II.2.a; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933, unter II.1.). - BFH, 26.09.2012 - III B 222/10
Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - …
Wie die Klägerin selbst ausführt, beschäftigen sich die von ihr genannten Senatsentscheidungen (Urteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 28. Juli 2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933) nicht mit einer Wahlrechtsausübung im Rahmen der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
- FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20
Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus …
Vor dem Hintergrund des hierin enthaltenen Begehrens, steuerlich unabhängig von ihrem Ehemann behandelt zu werden, ist in der Ausübung des Wahlrechtes in der Einkommensteuererklärung der Ehefrau des Klägers zugleich ein Antrag auf Aufhebung der bisher im Wege der Zusammenveranlagung erfolgten Einkommensteuerfestsetzung zu sehen, der zugleich den Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu der mit Bescheid vom 24. Januar 2019 erfolgten Aufhebung der im Wege der Zusammenveranlagung erfolgten Festsetzung der Einkommensteuer und zum Erlass des (allein) gegen den Kläger gerichteten Bescheids vom 11. Februar 2019 berechtigte (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; in BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865; vom 15. Dezember 2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933). - FG Münster, 04.10.2012 - 6 K 3016/10
Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis
Mit der Ausübung des Veranlagungswahlrechts i.S.d. getrennten Veranlagung nach zuvor durchgeführten Veranlagung ändert sich der Sachverhalt in der Weise, dass nunmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung entfallen und stattdessen die Merkmale der getrennten Veranlagung gegeben sind (BFH-Urteil vom 15.12.2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933 m.w.N.). - OLG Schleswig, 16.12.2013 - 13 UF 154/13
Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten …
(…Schmidt, EStR , 32. Aufl. § 26 Rn. 23;… BFH III R 22/02, zit. nach [...] Rn. 12; BFH III R 49/05 zit. nach [...] Rn. 10, 12). - FG Köln, 26.02.2010 - 15 K 3427/06
Nachträglicher Antrag auf getrennte Veranlagung
An die Besteuerungsgrundlagen im --nunmehr mangels Klage bestandskräftigen-- Änderungsbescheid sind sowohl die Klägerin als auch der Beklagte gebunden (BFH-Urteil vom 15.12.2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933). - FG Münster, 22.05.2015 - 6 K 2928/12 Der BFH erkannte zwar in mehreren Entscheidungen die Wahl einer bestimmten Veranlagungsart oder deren Änderung durch einen Ehegatten für den anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis an, weil die Wahl bzw. deren Änderung durch den einen Ehegatten sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Veranlagung des anderen, bereits bestandskräftig veranlagten Ehegatten auswirke (vgl. BFH-Urteile vom 03.03.2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690, unter II.2.; vom 28.07.2005 III R 48/03, BFHE 210, 393, BStBl II 2005, 865, unter II.2.a; vom 15.12.2005 III R 49/05, BFH/NV 2006, 933, unter II.1.).